Bestattungsplätze und Grabarten

Es sind jeweils die allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gemäß Friedhofssatzung der Stadt Eisenach zu beachten.

Hinsichtlich der verschiedenen Bestattungsarten wird zwischen folgenden Grabarten unterschieden:

Das Erd- bzw. Urnenreihengrab ist für die Bestattung/ Beisetzung von einer Person vorgesehen. Bei Erdbestattungen besteht die Möglichkeit in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die Laufzeit der Grabstätte bemisst sich nach der geltenden Ruhezeit. Die Ruhezeiten bei Erdbestattungen betragen 30 Jahre und bei Feuerbestattungen (Urne) 20 Jahre. Eine Verlängerung der Grabnutzung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt die Verfügungsberechtigung. Die Friedhofsverwaltung als zuweisende Stelle muss das Verfügungsrecht kündigen und gibt die fachgerechte Beräumung in Auftrag.

Das so genannte Wahlgrab oder auch Familiengrab bietet gegenüber einem Reihengrab mehr Spielraum und Einflussmöglichkeiten.

 

An einer Wahlgrabstätte wird ein Nutzungsrecht erworben, dessen Dauer die Friedhofsatzung festlegt. Auf dem Eisenacher Friedhof werden Wahlgräber für ein, zwei und mehrere Erdbestattungen sowie für 4 bis 6 Urnen für eine Zeit von 30 Jahren vergeben. Bei Erdwahlgräbern können je Grabstelle zusätzlich 2 Urnenbeigesetzt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Nutzungsberechtigte eine Verlängerung beantragen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes hat in jedem Fall zu erfolgen, wenn bei nachfolgenden Beisetzungen die Ruhezeit nach der Friedhofsatzung nicht mehr gewährleistet und eine Verlängerung im Rahmen der Friedhofsplanung möglich ist. Wahlgrabstätten können mitunter über Generationen hinweg von einer Familie genutzt werden.

Rasenwahlgrabstätten stehen für Erdbestattungen wie auch für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung. Die Rasenwahlgräber werden der Reihe nach vergeben. Es besteht kein Anspruch an ein der Lage nach bestimmtes Wahlgrab. Auf der gesamten Fläche des Grabfeldes ist Rasen gesät, der von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Auf der Grabstätte kann ein Grabmal entsprechend der Gestaltungsvorschriften gestellt werden. Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist nur an den dafür vorgesehenen Abstellflächen gestattet. Pflanzungen in den Rasen sind nicht gestattet.

Die Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt wird. Die Ruhezeit der Urnen beträgt 20 Jahre, wie bei allen anderen Grabstättenarten auch. Die Dauer des Erhaltes der einzelnen Beisetzungsflächen wird jedoch von der zuletzt dort beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in den Gemeinschaftsanlagen nicht erworben.

Zur Wahrung der Würde dieses Ortes, der Achtung vor den Verstorbenen und der Interessen der Hinterbliebenen sollte die Rasenfläche der Gemeinschaftsanlagen von Friedhofsbesuchern nicht betreten werden. Blumengebinde, Gestecke und Kränze sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. Das Aufstellen und Niederlegen von Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und sonstigem Grabschmuck ist nicht gestattet.

Durch Einflüsse aus dem skandinavischen Raum fanden die gemeinschaftlichen Beisetzungen seit den 60er Jahren größere Verbreitung. Auf dem Eisenacher Hauptfriedhof gab es Anfang 1975 die ersten Urnenbeisetzungen in einem gemeinschaftlichen Grabfeld.

Die Urnengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Benennung dienen der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Eine Namensnennung sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht. Diese Anlagen werden nicht mehr auf dem Hauptfriedhof Eisenach vorgehalten.

Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Benennung gibt es in zwei Formen. Zum einen ist es eine Anlage, die mit einer Stele versehen ist. Auf der Stele sind die Namen der dort Bestatteten ersichtlich. Diese Anlage wird ausschließlich auf dem Hauptfriedhof Eisenach vorgehalten.

 

Ebenfalls gibt es Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Benennung als Einzelgrabstätten. Jedes Grab erhält für den dort Bestatteten eine Liegeplatte, die ebenerdig in der Rasenfläche liegt. Die Platte wird mit dem Namen, Vornamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr beschriftet.

Eine Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage ist endgültig, Ausbettungen werden nicht vorgenommen. Die Erfahrung hat gelehrt, dass Hinterbliebene oft später bedauern, diese Form gewählt zu haben. Deshalb sollten die Vor- und Nachteile einer solchen Bestattung mit dem Pfarrer, Bestatter und der Friedhofsverwaltung besprochen werden. Alle Beisetzungen finden mit den Angehörigen statt.

Für die Bestattung kann jetzt auf dem Eisenacher Hauptfriedhof auch ein Baumgrab gewählt werden. Baumgrabstätten sind naturnahe Grabstätten, bei denen die Urne im Kronenbereich eines Baumes in der Erde bestattet wird. Diese Grabstätten werden als Einzelgrabstätten oder als Gemeinschaftsgrabstätten um einen Baum angelegt. Beide Grabstättenarten sind Wahlgrabstätten. Es können jeweils höchstens bis zu vier Urnen je Baum, im Abstand von zweieinhalb Metern zum Stamm, beigesetzt werden.

 


Um einen für Bestattungen freigegebenen Baum kann das Nutzungsrecht für bis zu vier Einzelgrabstätten für die Familie und Angehörige für 20 Jahre erworben werden. Ist das Areal um einen solchen Baum als Gemeinschaftsgrabstätte vorgesehen, kann das Nutzungsrecht für einen Einzelplatz ebenfalls für 20 Jahre erworben werden; es besteht jedoch kein Anspruch auf alleinige Nutzung dieses Baumareals.
Neu ist zudem, dass auch ein Vorkauf dieser Grabstätten unter Bäumen möglich ist; dies gilt für alle Wahlgrabstätten.

 


Die Pflege der Bäume obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Diese Grabart wird nur auf dem Eisenacher Hauptfriedhof angeboten. Ein individuelles Bepflanzen der Baumgrabstätten ist nicht gestattet. Umbettungen sind ausgeschlossen, da nur zersetzbare Urnenkapseln verwendet werden dürfen, was dem ökologischen Hintergrund dieser Grabstättenart entspricht.